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   OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2000 - 2 M 18/00   

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OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2000 - 2 M 18/00 (https://dejure.org/2000,23706)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.03.2000 - 2 M 18/00 (https://dejure.org/2000,23706)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. März 2000 - 2 M 18/00 (https://dejure.org/2000,23706)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17

    Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1995 -7 A 57/93-, n.v.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 16. Juni 2014 -1 ME 70/14-; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2000 -2 M 18/00-, VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2017 -2 K 2724/14-, jeweils juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2004 - 8 B 10256/04

    Baurecht; Baueinstellung; Baueinstellungsverfügung; Viehunterstand;

    Ob anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2000 - 2 M 18/00 - juris; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 4 L 239/03.NW - s. auch Jeromin: LBauO Rheinland-Pfalz, § 6 Rn 29 m. w.N.) kann dahinstehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05

    Baueinstellung

    Bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung nach § 84 Abs. 1 BauO LSA dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf es hierbei grundsätzlich nicht, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (Änderung der Senatsrechtsprechung, abweichend: Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris).

    Soweit der Senat hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - Juris; v. 25.07.1996 - B 2 S 285/96 - Juris), hält er hieran nicht mehr fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 M 36/23

    Baueinstellung; Nutzungsänderung; Errichtung einer Solaranlage; aufgegebene

    Sollte für diese Verfahrensweise - wie die Antragstellerin offenbar meint - tatsächlich kein zureichender Grund vorgelegen haben, hätte es an ihr gelegen, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. August 2008 - 9 CE 08.625 - juris Rn. 12; Beschluss des Senats vom 10. März 2000 - 2 M 18/00 - juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 EO 125/94 - juris Rn. 35).
  • VG Halle, 03.07.2001 - 2 B 47/01
    Bei einer Baustilllegung bedarf es - anders als sonst - keines über das allgemeine Vollzugsinteresse hinaus gehenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug; andernfalls könnte den Vorschriften des § 74 Abs. 6 BauO LSA sowie des § 14 Abs. 6 DSchG LSA , die den Beginn von Baumaßnahmen vor Zugang der erforderlichen Genehmigung untersagen, keine Geltung verschafft und die der Stilllegungsverfügung zugedachte Wirkung, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, nicht erzielt werden (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise in Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 81 RdNr. 18; differenzierend zum Maßstab des besonderen öffentlichen Interesses: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. März 2000 - 2 M 18/00).

    Was die Ausnahme "offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit" angeht, so ergibt sich bereits aus ihrem Sinn, dass die Anlage, so wie sie vorhanden ist, sogleich genehmigt werden müsste, so dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon ausgegangen werden darf, die Erteilung der Genehmigung müsse sich gleichsam aufdrängen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. April 1999 - B 2 S 224/99; Beschl. v. 10. März 2000, aaO).

  • VG Magdeburg, 30.08.2005 - 4 A 152/05
    Bei der Regelung des § 84 Abs. 3 BauO LSA handelt es sich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens: Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung ist die Rechtsfolge indiziert; die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Errichtung einer formell rechtswidrigen Anlage unterbindet (OVG LSA, Beschluss vom 02.07.2002 - 2 L 307/01 - und vom 10.03.2000 - 2 M 18/00 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2002 - 2 M 363/01

    Werbeanlage, Werbetafel, Eigentümer, Aufsteller, Handlungsstörer, Zustandsstörer,

    Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass allein diese formelle Illegalität die Beseitigung der Werbeanlage rechtfertigt, denn eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zu machen, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens "offensichtlich" ist (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 -, BA S. 4 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2003 - 2 M 220/03

    "Freiland-Verarbeitung" zur Erzeugung von "Erdsubstraten" als wesentliche

    Dies erfüllt die strengeren Voraussetzungen, die der Senat seiner Kontrolle bislang zu Grunde gelegt hat (vgl. insbes.: OVG LSA, Beschl. v. 23.11.1992 - 2 M 148/92 - vgl. ferner: Beschl. v. 04.09.1995 - 2 M 29/95 - [Ausländerrecht]; Beschl. v. 10.03.2000 - 2 M 18/00 - [Baurecht]).
  • VG Halle, 05.07.2001 - 2 B 57/01
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt in der Regel ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Verwaltungsakt selbst hinausgehende Interesse voraus, dass die Behörde "schlüssig" rechtfertigen muss (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10. März 2000 - 2 M 18/00, m. w. N.).
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